Steuervorteile für Denkmalhäuser

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Immobilien unter Denkmalschutz müssen oft aufwändig saniert werden, damit sie wieder im alten Glanz erstrahlen. Dafür gibt es steuerliche Anreize. Der Bundesfinanzhof eröffnete jetzt neue Möglichkeiten (BFH, Az. VIII R 6/01). Danach dürfen Investoren sowohl die erhöhte Abschreibung für Baudenkmäler als auch die degressive Abschreibung für Neubauten zeitgleich nutzen. Wichtig: Damit das Gebäude degressiv abgeschrieben werden kann, muss es sich baurechtlich um einen Neubau handeln. Nur wenn Wände versetzt werden, neue Räume geschaffen werden und die technische Infrastruktur komplett erneuert wird, akzeptiert das Finanzamt den Umbau als Neubau. Weitere Voraussetzung ist, dass der Denkmalschutz nicht das gesamt Gebäude umfasst. Bleibt die historische Fassade erhalten und wird innen umfassend modernisiert, kann der Käufer acht Jahre lang 9 Prozent der Anschaffungskosten für den denkmalgeschützten Gebäudeteil (Fassade) abschreiben, im neunten und zehnten Jahr weitere 7 Prozent pro Jahr. Zusätzlich kann der Käufer für den neu geschaffenen Gebäudeteil über zehn Jahre jeweils 4 Prozent dem Finanzamt anlasten, die nächsten acht Jahre jeweils 2,5 Prozent und weiterhin bis zum 50. Jahr jährlich 1,25 Prozent der Investitionssumme.

 

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